AGB

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1. Allgemeines: Die nachstehend angeführten Bedingungen sind integrierter Bestandteil aller von uns gelegten Angebote und abgeschlossenen Verträge, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde. Es gilt gegenüber dem Auftraggeber jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGBs, abrufbar auf unserer Homepage (www.riegler-metall.at). Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGBs. Geschäftsbedingungen unserer Auftraggeber oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGBs bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Geschäftsbedingungen unserer Auftraggeber werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

 

2. Angebote / Vertragsabschluss: Angebote werden nur schriftlich erteilt. Die Erstellung eines Angebotes verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages auf Durchführung der im Angebot verzeichneten Leistungen. Angebote sind entgeltlich und unverbindlich; doch wird bei Erteilung eines Auftrages im Umfang des Angebotes bezahltes Entgelt gutgeschrieben. Die im Angebot verzeichneten Preise sind die Preise des Tages, dessen Datum das Angebot trägt. Sämtliche technische Unterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGBs abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

 

3. Preise: Alle von uns genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und sind jedenfalls zwei Monate gültig. Sollten sich die Lohnkosten auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so werden die Preise entsprechend erhöht oder ermäßigt, ausgenommen sind Fixpreise bis zum vereinbarten Termin. Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde gelegt, dies sowohl bei schräg geschnittenen und ausgeklinkten Profilen als auch bei gebogenen Profilen, Handläufen und dgl., sowie bei Stiegen-, Balkon- und Schutzgeländern, Einfriedungen und dgl. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck zugrunde gelegt. Die Verrechnung nach Masse erfolgt durch Wägung oder nach der theoretischen Konstruktionsmasse. Für Formstahl und Profile Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl sind je mm der Materialdicke 8,0 kp/m2 anzusetzen; die Walztoleranz ist jeweils enthalten. Den so ermittelten Massen werden bei geschraubten, geschweißten und genieteten Konstruktionen für die verwendeten Verbindungsmittel 3% zugeschlagen; der Zuschlag für verzinkte Bauteile oder Konstruktionen beträgt 5%. Sind Überstunden notwendig oder werden diese angeordnet, so werden für 50%ige Überstunden 33% der Lohnkosten und für 100%ige Überstunden 66% der Lohnkosten dazu verrechnet.

 

4. Leistungsausführung: Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtung erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Insbesondere hat der Auftraggeber vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden. Kommt der Auftraggeber dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Auftraggeberangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft. Der Auftraggeber hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Auftraggeber darauf verzichtet hat oder der Auftraggeber aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten beizustellen. Der Auftraggeber hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Dem Auftraggeber zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen.

 

5. Leistungsfristen und –termine: Angaben über Lieferzeiten sind voraussichtliche Termine und unverbindlich. Ausdrücklich vereinbarte Liefertermine und –fristen werden nach Möglichkeit eingehalten; bei Überschreiten hat uns der Auftraggeber eine angemessene, mindestens 2-wöchige Nachfrist zu setzen. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Rechtssphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind dann vom Auftraggeber zu tragen, wenn die, die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Rechtssphäre zuzurechnen sind. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Im Fall einer von uns zu vertretenden Verzögerung ist der Auftraggeber unter Nachfristsetzung nach den allgemeinen Vorschriften zum Rücktritt vom Vertrag erst nach einer Terminüberschreitung von mehr als 6 Wochen berechtigt. Festgehalten wird, dass Fa. Riegler eine Verzögerung der Lieferfristen- und Termine nicht zugerechnet wird, sofern diese auf anhaltendem Schlechtwetter beruht, wobei Schlechtwettertage solche sind, an denen nach anerkannten Regeln der Technik nicht geartet werden soll und/oder welche Tage die Schlechtwetterschutzvorschriften für Arbeitnehmer zur Anwendung gelangen. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen, die außerhalb unseres Willens und Einflussbereiches liegen, gleichgültig ob diese Sachverhalte bei uns oder bei Unterlieferanten eintreten. Teillieferung: Vereinbart wird, dass unsere Vertragserfüllung auch in Teilleistungen erfolgen kann, unabhängig davon, ob es sich um eine selbstständig benützbare Teilleistung handelt. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

 

6. Ö-Normen: Wurde die Geltung von Ö-Normen vereinbart, so gelten sie nur insoweit, als sie diesen AGBs nicht widersprechen.

 

7. Sicherstellung / Sicherungsrechte: Für noch ausstehende Entgelte ab Vertragsabschluss behalten wir uns das Recht vor, eine Sicherstellung zu verlangen. Die Sicherstellung beträgt max. 1/5 (bei innerhalb von 3 Monaten zu erfüllenden Verträgen max. 2/5) des vereinbarten Entgelts und kann in Form von Bargeld, Bareinlagen, Sparbüchern, Bankgarantien oder Versicherungen erbracht werden. Auf Verlangen von uns ist diese Sicherstellung binnen 2 Wochen und auf Kosten des Auftraggebers zu erbringen. Wird die Sicherstellung nicht (rechtzeitig und vollständig) geleistet, haben wir das Recht, unsere Leistung zu verweigern und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Vertragsaufhebung zu erklären. Einbehalte des Auftraggebers aus dem Titel Deckungs- bzw. Haftrücklass sind nur zulässig, wenn dies gesondert vereinbart wurde. Allfällig vereinbarte Haft- oder Deckungsrücklässe sind in jedem Fall durch konkrete Bank- oder Versicherungsgarantie eines inländischen Institutes oder Werkshaftbrief ablösbar.

 

8. Zahlung: Der Auftraggeber hat Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung über Verlangen des Auftragnehmers zu leisten. Mahn- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12% jährlich zu berechnen; dadurch werden bestehende Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung. Kommt der Auftraggeber im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber fällig zu stellen.

 

9. Eigentumsvorbehalt: Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

 

10. Gefahrtragung: Die Gefahr für von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräten trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.

 

11. Gewährleistung: Unbeschadet eines Wandelungsanspruches des Auftraggebers erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Auftraggebers zumindest zwei Versuche einzuräumen. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen bei Unternehmergeschäften, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instandgesetzt worden sind, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug des Auftragnehmers in Erfüllung der Gewährleistung. Sind die Mängelbehauptungen des Auftraggebers unberechtigt, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B.: förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Auftraggeber die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Ein etwaiger Gewährleistungsanspruch kann erst nach vollständiger Bezahlung der Ware nach den vereinbarten Zahlungsbedingungen geltend gemacht werden.

 

12. Schadenersatz / Haftung: Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an alle dem Auftraggeber gehörigen Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens sind ausgeschlossen, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz seitens des Auftragnehmers vorliegt. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Auftraggeber oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung (das gilt insbesondere für Verschleißteile wie Beschläge, Laufrollen und dergleichen), sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.

 

13. Allgemeines: Sollten einzelne Teile dieser AGBs unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Auf sämtliche Streitigkeiten ist das öst. materielle Recht anzuwenden. Erfüllungsort ist Steyr. Für sämtliche Streitigkeiten aus den mit uns geschlossenen Verträgen ist das sachlich zuständige Gericht in Steyr zuständig.Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Riegler Metallbau Gmbh

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Fa. Riegler Metallbau Gmbh Stand: Mai 2012

 

1. Vertragsabschluss: Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Einkaufsbedingungen, abrufbar auf unserer Homepage (www.riegler-metall.at). Durch die Entgegennahme der Bestellung gelten unsere Einkaufsbedingungen als angenommen und setzen auch allfällige im Offert des Lieferanten oder in dessen Auftragsbestätigung enthaltene Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für die Ausführung der gegenständlichen Bestellung außer Kraft und zwar auch dann, wenn diesen von uns nicht widersprochen wurde. Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten verpflichten uns daher nur dann und insoweit, als sie von uns schriftlich anerkannt werden und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall.

 

2. Angebote: An uns gerichtete Angebote oder Kostenvoranschläge sind mangels ausdrücklich anders lautender Vereinbarung verbindlich und kostenlos. Im Falle eines Angebotes an uns ist der Anbieter daran 8 Wochen ab Zugang dieses Angebotes an uns gebunden.

 

3. Preis: Die in unseren Bestellungen genannten Preise sind unverbindlich. Auftretende Preisänderungen – gleichgültig aus welchem Grund – sowie Preise, die in der Bestellung nicht enthalten sind oder erst nach dieser genannt werden können, bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung. Die vereinbarten Preise verstehen sich, sofern nicht der Bestellung eine anderslautende schriftliche Vereinbarung zugrundeliegt, franko Bestimmungsort, inklusive Verpackung.

 

4. Lieferzeit: Die vereinbarten Liefertermine sind, höhere Gewalt ausgenommen, verbindlich. Die von uns vorgeschriebene Lieferfrist wird vom Datum der Bestellung an gerechnet. Erfolgt die Lieferung innerhalb dieser Frist überhaupt nicht oder nur unvollständig, steht uns unbeschadet der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen das Recht zu, ohne Gewährung einer Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten. Erkennt der Lieferant, dass ihm eine rechtzeitige Lieferung ganz oder zum Teil unmöglich ist, hat er uns die unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Lieferzeitüberschreitung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

5. Verpackung: Der Lieferant ist verpflichtet, je nach den spezifischen Anforderungen der Ware und/oder Versandart für eine entsprechende Verpackung zu sorgen, die ein ordnungsgemäßes Eintreffen der Ware am Bestimmungsort gewährleistet.Die Verpackungskosten sind in den Preisen der Bestellung enthalten. Kosten durch Beschädigung der Ware auf Grund mangelhafter Verpackung trägt in jedem Falle der Verkäufer.

 

6. Gefahrenübergang: Die Gefahr geht erst mit ordnungsgemäßer Übernahme der Ware am Bestimmungsort auf uns über.

 

7. Gewährleistung und Schadenersatz: Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, dauert die Gewährleistungszeit des Lieferanten, soweit nicht im Einzelfalle eine anders lautende schriftliche Vereinbarung vorliegt, drei Jahre nach erfolgter Übernahme. Unbeschadet unserer sonstigen Rechte aus der Gewährleistungshaftung des Lieferanten sind wir berechtigt, in dringenden Fällen oder wenn der Lieferant seinen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt, Mängel und Schäden auf seine Kosten zu beseitigen. Der Lieferant übernimmt auch die gleiche Gewährleistungsverpflichtung für die von ihm gelieferten, nicht von ihm selbst erzeugten Waren und Bestandteile. Ist uns aus triftigen, in der Person des Lieferanten liegende Gründen unzumutbar, die Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften Lieferung zu verlangen, oder wären diese Abhilfen mit erheblichen Unannehmlichkeiten für uns verbunden, so haben wir das Recht, von der Bestellung sofort zurückzutreten. Geheime Mängel können bis zu drei Jahren nach erfolgter Übernahme geltend gemacht werden. Bei üblicherweise bis zur Verwendung verpackt gelassener Ware gelten Mängel, die erst bei der Entnahme aus der Verpackung sichtbar werden, als geheime Mängel. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. Bei Ersatzlieferung und Reparatur beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Etwaige durch Deckungskauf entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Sofern wir die Ware des Lieferanten weiter vertreiben, verpflichtet sich der Lieferant, uns für alle Gewährleistungsansprüche unseres Abnehmers schad- und klaglos zu halten, soweit diese über den Umfang unserer gesetzlichen Gewährleistung gegenüber unseren Auftraggebern nicht hinausgehen. Dies gilt auch dann, wenn die Fristen für die Geltendmachung unserer Gewährleistungsanspruches gegenüber dem Lieferanten bereits abgelaufen sein sollten. Soweit wir auf Reparatur oder Austausch bestehen, sind wir bis zur vollständigen Erfüllung der geschuldeten Leistung/Lieferung zur Zurückbehaltung des gesamten Entgelts berechtigt. Im Übrigen bedürfen Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen – Schadenersatz oder Gewährleistung betreffend – wie etwa Änderungen der Beweislastverteilung, Verkürzung von Fristen und dergleichen für ihre Wirksamkeit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung im Einzelfall.

 

8. Leistungsverweigerungsverbote und Zurückbehaltungsverbote: Im Falle gerechtfertigter Reklamationen sind wir zur Zurückbehaltung des gesamten noch ausstehenden Entgelts berechtigt.

 

9. Zahlungsbedingungen: Die Bezahlung der Fakturen des Lieferanten erfolgt ausschließlich nach Auslieferung des gesamten Auftrages und zwar innerhalb von 21 Tagen 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Sollte die Abrechnung vereinbarungsgemäß in Teilbeträgen erfolgen, verlieren wir unseren Skontoabzug für die rechtzeitig entrichteten Teilbeträge jedenfalls nicht, wenn andere Teilzahlungen nicht innerhalb der Skonto- bzw. Fälligkeitsfrist bezahlt werden. Geht die Rechnung später als die Ware ein, ist für die Berechnung der Zahlungsfristen laut obigem Absatz der Eingangstag der Rechnung maßgebend. Beanstandungen der Lieferung berechtigen uns, fällige Zahlungen zurückzuhalten. Die Zahlung bedeutet weder eine Anerkennung der Ordnungsgemäßheit der Lieferung noch einen Verzicht auf uns zustehende Rechte. Im Falle des Bestehens von Gegenforderungen sind wir zur Kompensation berechtigt.

 

10. Vertragsstrafe: Für den Fall des Verzuges wird unabhängig vom Verschulden eine Vertragsstrafe vereinbart, die nicht als Reuegeld anzusehen ist. Sie beträgt für jeden begonnen Kalendertag 1% der gesamten Bestellsumme. Ein die Vertragsstrafe übersteigender Schaden ist auch zu ersetzen.

 

11. Bestellungsunterlagen: Die unseren Anfragen oder Bestellungen beigefügten Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, usw. bleiben unser Eigentum und sind mit dem Angebot bzw. nach Ausführung der Bestellung an uns zurückzusenden. Diese Unterlagen dürfen dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden.

 

12. Unwirksamwerden einzelner Bestimmungen: Wenn einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sind, berührt das die Geltung der übrigen Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen sowie des Vertragsabschlusses nicht.

 

13. Allgemeines: Auf sämtliche Streitigkeiten ist das öst. materielle Recht anzuwenden. Erfüllungsort ist Steyr. Für sämtliche Streitigkeiten aus den mit uns geschlossenen Verträgen ist das sachlich zuständige Gericht in Steyr zuständig.